Satzung

SATZUNG des Hummel e. V.           gegründet in Hamburg am 05.11.2011

 Präambel

Der Verein orientiert sich an der Freude des Einzelnen, regionale Wirtschaftskreisläufe zu fördern und kreativ zu gestalten, gemeinnützige Einrichtungen in der Region zu fördern und regionale Netzwerke zu schaffen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Der Hummel und wird in das Vereinsregister eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Der Geschäftssitz ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31.12.2011.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Berufs- und Volksbildung. Unter der Erforschung der nachhaltigen und regionalen Wirtschaft verstehen wir Umfragen und Dokumentationen durch angehende Wissenschaftler, den Einsatz und Implementierung der Währung „Der Hummel“. Die Allgemeinheit, insbesondere Schüler und junge Erwachsene profitieren davon, indem sie lernen verantwortungsbewusst mit Geld umzugehen und Geldkreisläufe zu verstehen. Das dient der Erforschung von nachhaltigen und regionalen Wirtschaftsformen durch Schüler,Studenten und Experten und darauf aufbauend der Bewusstseinsbildung in Schulen, Wissenschaft und Öffentlichkeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. das Initiieren und Unterstützen von gemeinnützigen regionalen und interkulturellen Projekten vor allem in den Bereichen Bildung, Kultur und Ökologie durch Vereinsmitglieder unterschiedlicher Qualifikation, die ihre Projekte selbst einbringen.

2. die Förderung eines von Unternehmergeist, Nachhaltigkeit und Kreativität geprägten Denkens und Handelns in Schule und Öffentlichkeit durch Mitgestaltung des Schulunterrichts, Veranstaltungen in der Öffentlichkeit (Benefix), Broschüren, das Internet und Medienkampagnen.

3. das Durchführen von öffentlichen und schulischen Bildungs- und Informationsveranstaltungen und das Entwickeln, Herstellen und Vertreiben von didaktischem Material zur Förderung eines öffentlichen Bewusstseins für nachhaltiges Wirtschaften

4. eine demokratische Willensbildung und die Erprobung demokratischer Innovationen zur Vergabe von Mitteln des Vereins

5. wissenschaftliche Studien in Form von Fach-, Diplom- und Doktorarbeiten und die Reflexion von Forschungsergebnissen in wissenschaftlichen Tagungen

6. das Einwerben, Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen u. ä. Beispiele für konkrete Vorhaben des Vereins:

• Aufbau von Schülerunternehmen mit pädagogischer und organisatorischer Betreuung,gegebenenfalls mit finanzieller Starthilfe, rechtliche Aufsicht und Beratung

• Auftrag einer Doktorarbeit zur Untersuchung von den Auswirkungen von Komplementärwährungen auf eine nachhaltige Regionalisierung und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen

• Durchführen von Seminaren für Lehrer zu modernen und handlungsorientierten Unterrichtsformen, die impulsgebend in Richtung Regionalisierung und Nachhaltigkeit Wirken

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), vor allem in den Bereichen Bildung und Wissenschaft.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Sachaufwände können pauschaliert mit Vorständen und Aktiven abgerechnet werden. Der geschäftsführende Vorstand trifft im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und steuerlichen Obergrenzen die Entscheidung und protokolliert diese.

5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder benennen. Diese sind beitragsfrei und können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Es ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein an den Vorstand zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung kann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Anhörung geltend gemacht werden.

2. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

3. Die Mitgliederschaft endet durch schriftlichen Austritt des Mitgliedes zum Jahresende, der bis zum 30.09. eines Jahres erklärt werden muss oder durch Tod. Der Mitgliedsausweises ist zur Vernichtung zurückzugeben. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und die Verrechnungseinheit Hummel

Alle Arten von Mitgliedsbeiträgen und Leistungsentgelten werden in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt und gelten zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung verbindlich für alle Mitglieder. Zur Unterstützung des Vereinszwecks entwickelt der Verein aktiv neue Formen des sozialen und materiellen Miteinanders in verschiedenen Lernsituationen und eröffnet praktische Zugänge für die Bevölkerung zur Bildung eines ganzheitlichen Geldbegriffs. Hierzu wird als wichtigste vereinsinterne Verrechnungseinheit der Hummel festgelegt, der zur Verrechnung von Leistungen des Vereins und den teilnehmenden Vereinsmitgliedern genutzt wird. Mit dem Hummel gestaltet die Region regionale Kreisläufe des Tauschens, Leihens und Schenkens zur Schaffung eines nachhaltigen Gemeinwohls. Der regelmäßige Austausch wird durch einen Umlauf-Impuls und eine begrenzte Gültigkeitsdauer sicher gestellt.
Um die Bindung an die Region zu gewährleisten und den Wertmaßstab stabil zu halten, sind geeignete Kriterien festzulegen. Genaueres wird in der Beitragsordnung geregelt. Der Verein versteht sich bei der Entwicklung des Hummel als impulsgebende Forschungs- und Bildungseinrichtung. Die Ideen des Vereins werden bei wirtschaftlicher Relevanz an demokratisch organisierten Unternehmen weiter gegeben und professionalisiert.

§ 6 Organe des Vereins

Die selbst verwalteten Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, ggf. Ressorts, ggf. Regionalgruppen/Schülerunternehmen und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sobald die Abrechnung über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellt und von den Rechnungsprüfern geprüft worden ist. Sie nimmt den Bericht über das vergangene Geschäftsjahr entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt

• über die Protokollführung

• über die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern

• über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr

• über die Beitrags- und Vergütungsordnung

• über die Wahl zum Vorstand

• und alle weiteren in der Satzung genannten Entscheidungskompetenzen

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung dient ferner der Aussprache über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins. Fördermitglieder werden über die Medien des Vereins eingeladen und haben das Recht, an der Versammlung teil zu nehmen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt (Mitgliederbegehren).

4. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dem Vorstand eine funktionsfähige E-Mail-Adresse oder eine Faxnummer bekannt zu geben. Nicht stimmberechtigte Fördermitglieder werden über die Webseite sowie über das Hummel-Verzeichnis eingeladen.

Anträge an die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen und von diesem, soweit sie sich auf eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beziehen, zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung verlesen. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung
beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

6. Beschlüsse und Satzungsänderungen sind möglichst einmütig zu beschließen; ist dies nicht möglich, ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen
mit 3/4-Mehrheit herbei zu führen.

7. Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
Ein Mitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied mit vertreten.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer zu protokollieren.

§ 8 Vorstand

1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem ersten geschäftsführenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist. Diese drei bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der erweiterte Vorstand besteht aus vier weiteren Vorständen und den Leitern der Ressorts, des weiteren werden die gemäß § 10 ermittelten Vertreter der Regional-Gruppen und ein Sprecher der Schülerunternehmen in der Mitgliederversammlung vorgestellt und durch diese gewählt. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen Stellvertreter für den ersten geschäftsführenden Vorsitzenden vor. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Initiatoren Margit Ricarda Rolf und Karl-Peter Grube werden bei Ausscheiden automatisch Ehrenvorstände auf Lebenszeit und können an den Vorstands-Sitzungen teilnehmen.

Ehrenvorstände haben Sitz und Stimme im Vorstand und sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Mit jedem Ehrenvorstand erweitert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder um eine Person.

2. Der Verein wird von jeweils zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Verträgen über € 500,– muss ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zugrunde liegen. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, bestimmt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

3. Der Schatzmeister verwaltet die Rücklagen des Vereins und kann im Zweifelsfall die Herausgabe an den 1. Vorsitzenden verweigern. In diesem Fall entscheidet der Vorstand.

4. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungs-Inhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

5. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit der schriftlichen oder mündlichen Zustimmung oder per elektronischer Post (E-Mail) von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden protokolliert und gut zugänglich archiviert.

§ 9 Ressorts

Zur Unterstützung des Vorstands und zur Förderung der Vereinsziele kann der Vorstand Ressorts für wesentliche und dauerhafte Aufgaben bilden.

1. Das Ressort Finanzen koordiniert die Buchführung und verwaltet das Vereinsvermögen.

2. Das Ressort Öffentlichkeitsarbeit formuliert die Vereinsziele öffentlichkeits-wirksam und regelmäßig nach innen und außen.

3. Das Ressort Assoziations-Gestaltung kümmert sich um eine übergeordnete Vernetzung von Mitgliedern und unterstützt Regional-Gruppen bei der Gründung.

4. Das Ressort Technik sorgt für die Bereitstellung technischer Kommunikations-Grundlagen.

5. Das Ressort für überregionale Aufgaben veranstaltet Fachtagungen und ist Schnittstelle zu weiteren Initiativen, die an den gleichen oder ähnlichen Zielen wie der Verein arbeitet.

6. Je nach Bedarf bildet der Vorstand weitere Ressorts, die wesentliche und dauerhafte Funktionen im Verein erfüllen.

§ 10 Hummel Regional-Gruppen und Schülerunternehmen

1. Zur Förderung den Vereinszwecken dienender Aktivitäten können im Großbereich Hamburg Regional-Gruppen und Schülerunternehmen gegründet werden.

2. Eine Regional-Gruppe bzw. ein Schülerunternehmen arbeitet in einem überschaubar festgelegten Gebiet, wirbt in diesem Mitglieder und beschäftigt sich mit selbstständig definierten Themenschwerpunkten.

3. Die Organisation, Vertretung und Finanzierung erfolgt eigenständig durch den vor Ort gewählten Regional-Gruppenleiter bzw. Sprecher des Schülerunternehmens. Eine Vorfinanzierung durch den Verein ist bei einem plausiblen Finanzierungskonzept möglich.

4. Über Anträge auf Gründung, die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und die Kündigung entscheidet der Vorstand.

§ 11 Beirat

Beiräte beraten die Vereinsorgane in Leitbild- und Strategie-Fragen, bilden Brücken zu wichtigen Partnern und evaluieren auf wissenschaftlicher Grundlage die Arbeit des Vereins. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen und entbunden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entschieden. Das verbleibende Vermögen fällt in diesem Falle gemeinnützigen Verein Schlaufox eV zu, eingetragen in das Vereinsregister Hamburg unter VR 19988.

Hamburg, den 05.11.2011

 

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